BFH - Urteil vom 13.12.2012
IV R 51/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1593/08

Gewinnermittlung für einen reinen Weinbaubetrieb

BFH, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen IV R 51/10

DRsp Nr. 2013/6826

Gewinnermittlung für einen reinen Weinbaubetrieb

Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 13a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhielt im Streitjahr 2005 einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb. Die Eigentumsflächen seines Betriebs bestanden ausschließlich aus 4,55 a Hof- und Gebäudefläche. Die Weinbauflächen von 46,14 a hatte der Kläger zugepachtet.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.