BFH - Urteil vom 17.12.1997
I R 95/96
Normen:
EStG §§ 13a, 49 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 630
BFH/NV 1998, 665
BFHE 185, 16
BStBl II 1998, 260
DB 1998, 857
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 366),

Gewinnermittlung nach § 13 a EStG bei im Inland bewirtschafteten Flächen eines ausländischen Landwirts

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen I R 95/96

DRsp Nr. 1998/6645

Gewinnermittlung nach § 13 a EStG bei im Inland bewirtschafteten Flächen eines ausländischen Landwirts

»1. Sind inländische Grundstücke Teil eines ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, so beschränkt § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Steuerbarkeit auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die aus den im Inland belegenen Grundstücken erzielt werden. 2. Die einen beschränkt Steuerpflichtigen treffenden inländischen Einkünfteermittlungsvorschriften beziehen sich stets nur auf die steuerbaren Einkünfte. 3. § 13a Abs. 1 EStG ist auch auf die inländischen Ländereien eines beschränkt steuerpflichtigen Landwirtes anwendbar.«

Normenkette:

EStG §§ 13a, 49 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Er hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Dort betreibt er eine Landwirtschaft, zu der auch im Inland belegene Flächen gehören. Auf diesen betreibt der Kläger eine viehlose Bewirtschaftung. Insoweit erzielt er unstreitig beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.