I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Unternehmensberater selbständig tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Seit Juli 1994 nutzte er das Souterrain einer ihm gehörenden Eigentumswohnung als Büro. Den Rest der Wohnung nutzten er und seine Ehefrau (Klägerin und Revisionsbeklagte --Klägerin--) zu eigenen Wohnzwecken. Das Souterrain erfasste der Kläger als Betriebsvermögen.
In den Einkommensteuererklärungen 1994 bis 1998 machte er für das Souterrain degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Als Bemessungsgrundlage für die AfA legte er einen Betrag in Höhe von 132 658,92 DM zugrunde.
Zum 31. Juli 1999 gab der Kläger die berufliche Nutzung des Souterrains auf und vermietete das gesamte Objekt.
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