BFH - Urteil vom 14.11.2007
XI R 37/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 365
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 135/04

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Totalgewinngleichheit

BFH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen XI R 37/06

DRsp Nr. 2008/3218

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Totalgewinngleichheit

Wegen des Prinzips der Totalgewinngleichheit ist der Entnahmegewinn bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. D. h. Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen, diesem ist der Restwert gegenüberzustellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Unternehmensberater selbständig tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Seit Juli 1994 nutzte er das Souterrain einer ihm gehörenden Eigentumswohnung als Büro. Den Rest der Wohnung nutzten er und seine Ehefrau (Klägerin und Revisionsbeklagte --Klägerin--) zu eigenen Wohnzwecken. Das Souterrain erfasste der Kläger als Betriebsvermögen.

In den Einkommensteuererklärungen 1994 bis 1998 machte er für das Souterrain degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Als Bemessungsgrundlage für die AfA legte er einen Betrag in Höhe von 132 658,92 DM zugrunde.

Zum 31. Juli 1999 gab der Kläger die berufliche Nutzung des Souterrains auf und vermietete das gesamte Objekt.