BFH - Urteil vom 25.11.2004
IV R 8/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 13 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 854
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1643/99

Gewinnerzielungsabsicht bei LuF (Weinbaubetrieb)

BFH, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen IV R 8/03

DRsp Nr. 2005/4436

Gewinnerzielungsabsicht bei LuF (Weinbaubetrieb)

1. Zur Abgrenzung Einkünfteerzielungsabsicht - Liebhaberei.2. Zur Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht muss eine Prognose darüber angestellt werden, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen geeignet ist, einen Gewinn zu er erwirtschaften, (sog. Totalgewinnprognose). Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können dafür einen Anhaltspunkt bieten.3. Weinbaubetriebe werden typischerweise mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben. Objektiv können jedoch auch solche Betriebe ausweislich nachhaltiger Verluste zur Gewinnerzielung ungeeignet sein und eine negative Gewinnprognose für die Zukunft rechtfertigen, sofern sie nicht umstrukturiert werden.4. Bei der Totalgewinnprognose sind die im selbst genutzten Wohnhaus des Weinbauern gebundenen stillen Reserven spätestens nach dem 31.12.1998 nicht mehr zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 13 § 15 Abs. 2 ;

Gründe: