FG München - Urteil vom 26.11.2010
8 K 1108/09
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2;

Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflicher Schriftstellerei

FG München, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 8 K 1108/09

DRsp Nr. 2011/19059

Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflicher Schriftstellerei

Hat ein werdender Schriftsteller nach mehr als 7 Jahren noch kein Manuskript erstellt und ist auch kein Tätigwerden in Richtung eines Marktauftritts erkennbar, so ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger der Schriftstellerei mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.

Der 1952 geborene Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 1998 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er ist hauptberuflich Beamter und geht nach eigenem Vortrag nebenberuflich der Schriftstellerei nach. In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre erklärte er bei fehlenden Einnahmen folgende Verluste aus freiberuflicher Schriftstellertätigkeit:

Jahr Einkünfte
1998 -2.125
1999 -2.269
2000 -2.259
2001 -2.100
2002 -669

Auch in den Folgejahren 2003 bis 2006 erzielte er keine Einnahmen aus Schriftstellerei. Die Betriebsausgaben setzen sich ganz überwiegend aus der Abschreibung für einen Laptop und Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem sowie Büromaterial zusammen.