1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger der Schriftstellerei mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.
Der 1952 geborene Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 1998 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er ist hauptberuflich Beamter und geht nach eigenem Vortrag nebenberuflich der Schriftstellerei nach. In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre erklärte er bei fehlenden Einnahmen folgende Verluste aus freiberuflicher Schriftstellertätigkeit:
Jahr | Einkünfte |
1998 | -2.125 |
1999 | -2.269 |
2000 | -2.259 |
2001 | -2.100 |
2002 | -669 |
Auch in den Folgejahren 2003 bis 2006 erzielte er keine Einnahmen aus Schriftstellerei. Die Betriebsausgaben setzen sich ganz überwiegend aus der Abschreibung für einen Laptop und Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem sowie Büromaterial zusammen.
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