FG Sachsen - Beschluss vom 05.05.2015
8 V 1100/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gewinnerzielungsabsicht eines Sanitär- und Heizungsinstallateurs

FG Sachsen, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 8 V 1100/14

DRsp Nr. 2015/9209

Gewinnerzielungsabsicht eines Sanitär- und Heizungsinstallateurs

Erzielt ein Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik mit seinem im selbst bewohnten Wohn- und Geschäftshaus nebenberuflich betriebenen Einzelunternehmen aufgrund der bloßen Erfüllung von langjährigen Wartungsverträgen über einen längeren Zeitraum Verluste, welche die Gewinne aus Beteiligungen an ebenfalls Sanitärinstallationen verrichtenden KG_s mindern, ist im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 FGO, ob die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Einzelunternehmens versagt werden kann, nach dem die Art der Tätigkeit nicht der allgemeinen Lebensführung zugerechnet werden kann bzw. nicht aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird, bei der Ergebnisprognose die im Anlagevermögen enthaltenen stillen Reserven (Grund und Boden, Gebäude und den Beteiligungen an den KG) nicht berücksichtigt wurden und eine Reaktion auf die fortwährenden Verluste durch Personalabbau erfolgte.