FG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.1999
13 K 8452/97 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gewinnerzielungsabsicht; Rechtsanwalt mit Kleinstumsätzen; Hauptberufliche Tätigkeit - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Tätigkeit als Rechtsanwalt

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 13 K 8452/97 E

DRsp Nr. 2006/22916

Gewinnerzielungsabsicht; Rechtsanwalt mit Kleinstumsätzen; Hauptberufliche Tätigkeit - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Tätigkeit als Rechtsanwalt

1. Ein pensionierter Beamter, der im Arbeitszimmer seines Wohnhauses ohne Reaktion auf Dauerverluste eine Rechtsanwaltskanzlei mit Kleinstumsätzen betreibt, handelt mangels objektiver Eignung des Betriebs zur Überschusserzielung ohne Einkunftserzielungsabsicht. 2. Die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege ist, führt steuerlich zu keiner auf diese Stellung abhebenden besonderen Beurteilung. 3. Die persönlichen Gründe, die zu der Ausübung einer Tätigkeit geführt haben, müssen nicht in jedem Fall ihrer Art. nach positiv benannt werden. 4. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige zwar keine andere aktive Erwerbstätigkeit ausübt, der geringe Umfang von Einnahmen und Ausgaben aber nicht auf einen hauptberufstypischen Tätigkeitsumfang schließen lässt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger wurden zuletzt durch Bescheid vom 12.9.1997 für das Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist, ob der Kläger mit Einkunftserzielungsabsicht als Rechtsanwalt tätig war.