FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.11.2008
13 V 3428/08
Normen:
AStG § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; EStG § 15b; EStG § 20 Abs. 2b; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 13 V 3428/08

DRsp Nr. 2009/20003

Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

1. Ist an einer KG eine ausländische Familienstiftung beteiligt, so kann im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der KG der auf die Stiftung entfallende negative Gewinnanteil bei summarischer Prüfung auch dem Stifter zugerechnet werden. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nur positives, nicht aber negatives Einkommen zugerechnet werden kann.

Die Vollziehung des Bescheids für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12.02.2008 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt mit der Maßgabe, dass für Herrn a A ein Verlust in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR festgestellt wird. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; EStG § 15b; EStG § 20 Abs. 2b; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

I.