BFH - Beschluß vom 04.11.1999
XI B 25/99
Normen:
AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 278 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 306

Gewinnfeststellung bei sog. Zebragesellschaften

BFH, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen XI B 25/99

DRsp Nr. 2000/513

Gewinnfeststellung bei sog. Zebragesellschaften

Bei sog. Zebragesellschaften obliegt die Ermittlung der Höhe gemeinsam erzielter Einkünfte dem Gesellschafts-Finanzamt, während die Art der Einkünfte durch das Gesellschafter-Finanzamt bestimmt wird.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 278 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Nach einer Außenprüfung erfaßte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks S im Streitjahr 1990 bei den Einkünften des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) mit einem Betrag von ... DM. Gegen den insoweit ergangenen Bescheid vom 4. Mai 1998 haben der Antragsteller und die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Die Einkommensteuerschuld wurde gemäß §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) auf den Antragsteller und die Antragstellerin aufgeteilt.