BFH vom 28.07.1993
I B 54/93
Fundstellen:
GmbHR 1994, 416

Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafters (§ 20 EStG)

BFH, vom 28.07.1993 - Aktenzeichen I B 54/93

DRsp Nr. 1997/8734

Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafters (§ 20 EStG)

Liegt eine klare und eindeutige Vereinbarung über eine Gewinntantieme für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vor, so muß sie tatsächlich durchgeführt werden, um die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung erkennen zu lassen. Ein fehlender Vertragsvollzug kann unschädlich sein, wenn ihm betriebliche Gründe entgegenstehen. In diesem Fall müssen jedoch alle sonstigen Folgerungen aus dem Vertrag gezogen werden. So müssen insbesondere die entsprechenden Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter passiviert werden.

Für die Praxis:

Der BFH teilt die Ansicht des FG, daß eine bis zu einem Jahr verzögerte Auszahlung der Tantieme nicht zwingend auf eine verdeckte Gewinnausschüttung schließen läßt.

Fundstellen
GmbHR 1994, 416