FG München - Beschluss vom 17.11.2014
10 V 2745/14
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 167; HGB § 168;

Gewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft Aufgabegewinn bei Sonderbetriebsvermögen I

FG München, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 10 V 2745/14

DRsp Nr. 2015/9486

Gewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft Aufgabegewinn bei Sonderbetriebsvermögen I

1. Für die Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ist grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgebend, so wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Vorschriften des HGB ergibt. 2. Eine Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels einer KG während eines Wirtschaftsjahres mit Rückbeziehung auf ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr oder auf den Beginn des Wirtschaftsjahres ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen. 3. Die Mitunternehmerschaft trägt auch in einem auf Gewährung von AdV gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die für ihn günstigen und in seinem Bereich liegenden Tatsachen, wie die behauptete Änderung der Gewinnverteilung vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres.