FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2015
8 K 1961/14
Normen:
EStG § 18 Abs. 4 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn einer Personengesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 8 K 1961/14

DRsp Nr. 2015/20946

Gewinnverteilung bei nachträglich festgestelltem Mehrgewinn einer Personengesellschaft

1. Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. 2. Dies betrifft auch Mehrgewinne, die sich dadurch ergeben, dass die Erlöse um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Beträge gekürzt werden, es sei denn, dass die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und die anderen Gesellschafter nicht in der Lage sind, ihre Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen. 3. Rückwirkende Abreden über die Gewinnverteilung in einer Personengesellschaft sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 4 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die nach einer durchgeführten Betriebsprüfung erfolgte Erhöhung der für ihn festgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.