FG Münster - Urteil vom 17.11.2000
2 K 7511/97 E
Normen:
EStG § 6b Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 350

Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Rumpfwirtschaftsjahr

FG Münster, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 2 K 7511/97 E

DRsp Nr. 2001/7181

Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Rumpfwirtschaftsjahr

1. Der Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG ist auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn die Auflösung der Rücklage in einem Rumpfwirtschaftsjahr erfolgt. 2. Der Gewinnzuschlag ist unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Zinsvorteils.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Höhe eines Zuschlags nach § 6 b Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) für ein Rumpfwirtschaftsjahr.

Dem Kläger (Kl.) gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb in. Nach der am 06.01.1994 erstellten Bilanz zum 30.06.1993 waren im Wirtschaftsjahr 1992/93 wesentliche Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen veräußert worden. Eine Hoffläche von 13.936 qm und eine Grünfläche von 6.930 qm wurden zurückbehalten. Der Kl. bewirtschaftete weiterhin im Wirtschaftsjahr 1992/93 9 ha zugepachtete Flächen. Als Aktivvermögen werden in der Bilanz weiterhin die Hofgebäude und weitere baulichen Anlagen, Maschinen und Geräte, Betriebsvorrichtungen, Viehvermögen und Vorratsvermögen ausgewiesen. Als Passivposten ist in der Bilanz zum 30.06.1993 eine 6 b-Rücklage in Höhe von DM eingestellt worden.