BGH - Urteil vom 14.09.2004
VI ZR 97/04
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 54
BGHReport 2005, 160
DAR 2005, 19
MDR 2005, 145
NJW 2004, 3557
NZV 2005, 39
VRS 107, 401
VersR 2004, 1468
ZfS 2005, 124
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 16.03.2004
AG Rockenhausen, vom 09.09.2003

Gezahlte Mehrwertsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland

BGH, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen VI ZR 97/04

DRsp Nr. 2004/16812

Gezahlte Mehrwertsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland

»Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundesautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Im Mai 2002 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs einen Auffahrunfall, bei dem u.a. eine Schutzplanke der Bundesautobahn A 63 beschädigt wurde. Mit der Reparatur der Planke beauftragte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz eine Fachfirma. Diese berechnete ihre Leistungen mit einem Betrag von 3.940, 80 EURO, in dem ein Mehrwertsteueranteil von 543,56 EURO enthalten war. Der gesamte Betrag wurde auf Veranlassung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr gezahlt. Den Mehrwertsteueranteil führte die Fachfirma anschließend an das zuständige Finanzamt ab. Davon flossen der Bundesrepublik Deutschland 50,25 %, also 273,14 EURO zu. Bis auf diesen Mehrwertsteuerteilbetrag hat die Beklagte den an die Fachfirma bezahlten Gesamtbetrag erstattet.

Das klagende Land macht den nicht erstatteten Mehrwertsteuerteilbetrag geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land sein Klageziel weiter.