FG Hamburg - Beschluss vom 20.12.2014
3 KO 242/14
Normen:
FGO § 135 Abs. 5; FGO § 136 Abs. 1 Satz 1; FGO § 136 Abs. 1 Satz 2; FGO § 138 Abs. 1; GKG § 29; GKG § 31; GKG § 32; KostVfg § 8;

GKG/FGO: Zusammenveranlagte Ehegatten als Gerichtskosten-Gesamtschuldner

FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2014 - Aktenzeichen 3 KO 242/14

DRsp Nr. 2015/5935

GKG/FGO: Zusammenveranlagte Ehegatten als Gerichtskosten-Gesamtschuldner

Werden zusammenveranlagten Ehegatten bei Erledigung ihres einkommensteuerlichen Klageverfahrens durch gerichtliche Entscheidung Kosten auferlegt, so sind beide Ehegatten insoweit Gerichtskosten-Gesamtschuldner und kann die Justizkasse bei Insolvenz eines Ehegatten ermessensfehlerfrei den anderen - nicht nur nach Kopfteilen - in Anspruch nehmen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 5; FGO § 136 Abs. 1 Satz 1; FGO § 136 Abs. 1 Satz 2; FGO § 138 Abs. 1; GKG § 29; GKG § 31; GKG § 32; KostVfg § 8;

Entscheidungsgründe:

A.

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die hälftigen Gerichtskosten, nachdem die Kosten des zusammen mit dem Ehemann und Kläger zu 1 wegen der zusammen veranlagten Einkommensteuer 2007-2008 geführten Klageverfahrens 1 K 271/13 - nach übereinstimmenden Hauptsache-Erledigungserklärungen - durch Beschluss des Berichterstatters vom 29. Juli 2014 gegeneinander aufgehoben worden sind (Protokoll Seite 3; FG-A Bl. 66); das heißt gemäß § 136 Abs. 1 FGO einerseits den Klägern zusammen zur Hälfte und andererseits dem beklagten Finanzamt zur Hälfte zur Last fallen.