KG - Beschluss vom 17.11.2003
1 W 350/03
Normen:
BRAGO § 25 Abs. 2 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ; UStG § 3a Abs. 3 Satz 3 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 418
NJ 2004, 230
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 63/01

Glaubhaftmachung des Ansatzes der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten in einer Grundstücksangelegenheit der außerhalb der EG wohnhaften Mandantin

KG, Beschluss vom 17.11.2003 - Aktenzeichen 1 W 350/03

DRsp Nr. 2004/5192

Glaubhaftmachung des Ansatzes der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten in einer Grundstücksangelegenheit der außerhalb der EG wohnhaften Mandantin

»1. Umsatzsteuer auf die Vergütung des Rechtsanwalts ist nach § 25 Abs. 2 BRAGO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zu erstatten, wenn sie anfällt. 2. Zur Glaubhaftmachung des Ansatzes gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, die dem Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei beglichen und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist hierfür nicht maßgebend, jedoch hat im Kostenfestsetzungsverfahren eine Klärung schwieriger Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts überhaupt zu unterbleiben; das gilt auch bei zweifelhaftem Anfall der Umsatzsteuer auf die Vergütung des Rechtsanwalts (hier: Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG - Prozessvertretung des außerhalb der EG wohnhaften Mandanten als sonstige Leistung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken).«

Normenkette:

BRAGO § 25 Abs. 2 ; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ; UStG § 3a Abs. 3 Satz 3 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe: