BFH - Beschluß vom 17.12.1998
VI R 131/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 810

Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen; Störung des Faxgerätes

BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen VI R 131/97

DRsp Nr. 1999/3579

Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen; Störung des Faxgerätes

Für eine Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes bei Fristversäumnis infolge der Störung eines Faxgerätes genügt es nicht, dass lediglich das Sendeprotokoll über einen Probelauf des reparierten Faxgerätes als präsentes Beweismittel vorgelegt wird.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Vorsitzenden des erkennenden Senats gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO mehrfach verlängerte Frist zur Begründung der Revision ist am 15. September 1998 abgelaufen. Die auf den 14. September 1998 datierte Revisionsbegründungsschrift der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist indessen erst am 29. September 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Die Kläger haben es insbesondere versäumt, die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hinreichend glaubhaft zu machen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).