BVerwG - Urteil vom 09.09.2021
2 C 34.20
Normen:
SVG (2011) § 25 Abs. 2 S. 3; BeamtVG § 4 Abs. 2; BeamtVG § 13 Abs. 3 S. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 10 S. 1 und S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 8/20

Gleichermaßene Geltung des Versorgungsfallprinzips im Beamten- wie im Soldatenversorgungsrecht; Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Beantragung der Neufestsetzung des Ruhegehalts unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 1. Dezember 2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendungen

BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 2 C 34.20

DRsp Nr. 2022/1932

Gleichermaßene Geltung des Versorgungsfallprinzips im Beamten- wie im Soldatenversorgungsrecht; Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Beantragung der Neufestsetzung des Ruhegehalts unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 1. Dezember 2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendungen

Soweit die Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG (2004) bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, legt der Wortlaut der Vorschrift es nahe, dass die Berücksichtigung besonderer Auslandsverwendungen im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 für Soldaten, die nach dem 13. Dezember 2011 in den Ruhestand getreten sind, auch für Zeiträume vor dem 1. Dezember 2002 möglich ist. Auch wenn es insoweit bisher an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, ist dies im Rahmen der Ausübung des in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 eingeräumten Ermessens dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zu beachten.

Tenor