1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der erforderlichen Weise darlegen können. Ihr Vorbringen rechtfertigt weder die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen einer Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|