BFH - Beschluss vom 21.12.2005
X B 121/05
Normen:
EStG § 34f ; EigZulG § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 741
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 100/99

Gleichzeitige Inanspruchnahme von Baukindergeld und Kinderzulage?

BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen X B 121/05

DRsp Nr. 2006/2041

Gleichzeitige Inanspruchnahme von Baukindergeld und Kinderzulage?

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage für zwei Eigenheimzulagenobjekte oder die gleichzeitige Inanspruchnahme des Baukindergeldes nach § 34f EStG und der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG durch einen Anspruchsberechtigten ausgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 34f ; EigZulG § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der erforderlichen Weise darlegen können. Ihr Vorbringen rechtfertigt weder die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen einer Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH).