BFH - Beschluss vom 24.11.2004
XI B 89/04
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 546
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4148/00

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Verzicht auf Pensionszusagen - Entschädigung

BFH, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen XI B 89/04

DRsp Nr. 2005/1889

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Verzicht auf Pensionszusagen - Entschädigung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch eine Zwangssituation zu einer Entschädigung führen kann.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei Verzicht auf seine Pensionsansprüche oder - Anwartschaft in einer derartigen Zwangslage befinden kann. Entschieden ist auch, dass sich eine wirtschaftliche Zwangslage aus der Liquidation einer Gesellschaft ergeben kann.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründung entspricht im Wesentlichen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig.