BFH - Urteil vom 15.12.2004
XI R 45/03
Normen:
AO § 38 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1509
GmbHR 2005, 1079
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 920/02

GmbH-Gesellschafter; Kürzung Vorwegabzug

BFH, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen XI R 45/03

DRsp Nr. 2005/10015

GmbH-Gesellschafter; Kürzung Vorwegabzug

1. Hat eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt, kann diesen der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ungekürzt zustehen. Da dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug ungekürzt zusteht, wäre es aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht zu rechtfertigen, bei mehr als einem Gesellschafter-Geschäftsführer den Vorwegabzug aus formalen Gründen ausnahmslos zu kürzen.2. Entscheidend ist, ob der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwirbt. Dabei ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu ermitteln, ob jeder Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Versorgung wirtschaftlich betrachtet letztlich selbst aufkommen soll. Insoweit ist nicht auf die tatsächliche Beitragsleistung im einzelnen Veranlagungszeitraum abzustellen.

Normenkette:

AO § 38 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: