FG Hessen - Urteil vom 11.12.2018
9 K 1879/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15b; EStG § 32b; AO § 42; DBA Großbritannien Art. XVIII Abs. 2a;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1361

Goldhandel; Steuerstundungsmodell; Gewerblichkeit; DBA Großbritannien

FG Hessen, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 9 K 1879/17

DRsp Nr. 2019/4917

Goldhandel; Steuerstundungsmodell; Gewerblichkeit; DBA Großbritannien

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15b; EStG § 32b; AO § 42; DBA Großbritannien Art. XVIII Abs. 2a;

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.09.2008 gegründet. An der Gesellschaft waren 2008 beteiligt:

1. A GmbH als Komplementärin zu 0 v.H.,

2. B als Kommanditist zu 794/1000tel,

3. C als Kommanditist zu 206/1000tel.

Ausweislich § 2 des Gründungsvertrages ist Gesellschaftszweck: "Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens, Handel mit Edelmetallen und mit anderen Wertgegenständen in eigener Person oder mittels Tochtergesellschaften".

Die Gesellschaft ist zu 999/1000tel an der D , London, Großbritannien beteiligt, die zum 31.12.2008 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.319.128,05 EUR auswies. Nach Darstellung der Klägerin wurde bei der englischen Gesellschaft für Zwecke der deutschen Besteuerung (Progressionsvorbehalt) der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ermittelt.

Am 03.07.2009 reichte die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 beim Finanzamt ein.