FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2013
3 K 1189/13
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; DBA CHE Art. 15 Abs. 4; DBA CHE Art. 15a Abs. 1; DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2; KonsVerCHEV § 19; KonsVerCHEV § 8 Abs. 1 S. 3; KonsVerCHEV § 8 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2071

Gränzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz nur arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitstage können Nichtrückkehrtage sein

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 3 K 1189/13

DRsp Nr. 2014/10144

Gränzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz nur arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitstage können Nichtrückkehrtage sein

1. Der Senat hält daran fest, dass (Arbeits-)Tage, an denen eine im Inland ansässige Person von einer ein- oder mehrtägigen Geschäftsreise an ihren Wohnsitz zurückkehrt, kein Arbeitstag ist, an dem sie nicht zurückgekehrt i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1992 (sog. Nichtrückkehrtage) ist. 2. Wochenendtage im Zusammenhang mit einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten, die keine Arbeitstage sind, sind ungeachtet dessen keine Nichtrückkehrtage, ob der Arbeitnehmer an diesen Tagen an seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt ist oder nicht. Arbeitstage im hier maßgeblichen Sinne sind die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. 3. § 8 Abs. 1 S. 3 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) vom 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2187; BStBl I 2011, 148), wonach bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und Feiertage auch dann als Nichtrückkehrtage angesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Reiskosten trägt, widerspricht der Regelung des Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1992 und ist daher nicht anwendbar.