OLG München - Urteil vom 22.12.1993
7 U 6331/91
Normen:
BGB § 276 § 675 ;
Fundstellen:
DRsp I(125)412f
OLGReport-München 1994, 76
StB 1994, 110
VersR 1994, 738
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 10 HKO 16761/90

Grenzen der Pflichten eines steuerlichen Beraters

OLG München, Urteil vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 7 U 6331/91

DRsp Nr. 1995/1911

Grenzen der Pflichten eines steuerlichen Beraters

Grenzen der Pflichten eines steuerlichen Beraters, die Mandanten-Interessen bestmöglich zu wahren, insbesondere Vermögensvorteile im Blick zu haben.

Normenkette:

BGB § 276 § 675 ;

Tatbestand:

1. Die Klägerin, ein im Zonenrandgebiet gelegenes Unternehmen der ... verlangt von der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft, Schadensersatz wegen unrichtiger steuerlicher Beratung. Sie macht, auch aus abgetretenem Recht der Firma ... einem weiteren Unternehmen der ... 3658.514,-- DM geltend als 30 % des ihr insgesamt wegen zu hoher Gewinnversteuerung entstandenen Zinsschadens. Sie leitet die Ansprüche aus vier Komplexen her, nämlich aus der in den Jahren 1983 bis 1987 unterlassenen Bildung von steuerfreien Rücklagen nach dem Zonenrandförderungsgesetzt (ZRFG) (3676216,-- DM) und aus unterbliebenen Rückstellungen wegen drohender Verluste aus Verkaufskontrakten (1139.314,-- DM), Produzentenhaftung (6662668,-- DM) und Umweltschutzverpflichtungen (716038, -- DM).