Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Durchsuchungsanordnung im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens.
I. 1. Das Finanzamt Wetzlar verdächtigte den Beschwerdeführer, in seinen Steuererklärungen für die Jahre ab 1983 Einkünfte aus Kapitalvermögen verschwiegen und damit Einkommensteuer hinterzogen zu haben. Es beantragte mit Schreiben vom 18. September 1987 beim Amtsgericht deshalb den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses und einer Beschlagnahmeanordnung.
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