BVerfG - Beschluß vom 23.06.1990
2 BvR 910/88
Normen:
AO § 370 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 98 Abs. 2 § 102 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 7 zu § 102 StPO
StV 1990, 483
Vorinstanzen:
AG Herborn, vom 18.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Gs-Js 32/87
LG Limburg, vom 24.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 126/88

Grenzen für den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 23.06.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 910/88

DRsp Nr. 1994/2506

Grenzen für den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses

Beim Erlaß eines auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschlusses hat der Richter von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, daß der Eingriff in die Grundrechte meßbar und kontrollierbar bleibt.

Normenkette:

AO § 370 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 98 Abs. 2 § 102 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Durchsuchungsanordnung im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens.

I. 1. Das Finanzamt Wetzlar verdächtigte den Beschwerdeführer, in seinen Steuererklärungen für die Jahre ab 1983 Einkünfte aus Kapitalvermögen verschwiegen und damit Einkommensteuer hinterzogen zu haben. Es beantragte mit Schreiben vom 18. September 1987 beim Amtsgericht deshalb den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses und einer Beschlagnahmeanordnung.