BFH - Beschluss vom 25.11.2002
I B 136/02
Normen:
DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2003, 246
BFH/NV 2003, 364
BFHE 201, 119
BStBl II 2005, 375
DStRE 2003, 353
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 80/02

Grenzgängerregelung im DBA-Frankreich

BFH, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen I B 136/02

DRsp Nr. 2003/205

Grenzgängerregelung im DBA-Frankreich

»Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im französischen und mit Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet, der an mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, unterfällt nicht als Grenzgänger gemäß Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich der französischen Besteuerung. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zu den Tagen der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur ganze Arbeitstage zählen, und dass es weder darauf ankommt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer außerhalb der Grenzzone tätig ist, noch ob und in welchem Umfang ihm der Arbeitgeber für eine Dienstreise außerhalb der Grenzzone ein Tagegeld gewährt.«

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5 lit. a ;

Gründe: