BFH - Urteil vom 01.12.2004
II R 23/02
Normen:
AO § 42 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 721
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2388/99

GrESt; Anteil an PersG

BFH, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen II R 23/02

DRsp Nr. 2005/3426

GrESt; Anteil an PersG

Ein Gesellschaftsanteil an einer PersG kann gesellschaftsvertraglich so ausgestaltet sein, dass dessen Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück - ggf. in Gestalt einer ETW - gleichkommt. Der Anteilserwerb ersetzt dann die Übertragung des Grundstückseigentums und unterliegt daher der GrESt.

Normenkette:

AO § 42 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 15. Dezember 1997 der Grundstücksgesellschaft P. GbR (GbR) bei. Die GbR war von den vier Gründungsgesellschaftern am 23. Oktober 1996 mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Instandsetzung und Nutzung eines Wohn- und Geschäftshauses gegründet worden. Das Grundstück hatten die Gründungsgesellschafter noch am selben Tag in die GbR eingebracht. Für diesen Einbringungsvorgang konnten sie wegen der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufnahme weiterer Gesellschafter und der dadurch bewirkten Minderung ihrer Beteiligungen auf zusammen 10 v.H. die Steuerbegünstigung des § 5 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nur beschränkt in Anspruch nehmen.