BFH - Urteil vom 14.11.2007
II R 1/06
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 403
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1195/03

GrESt; Aufhebung des Kaufvertrages

BFH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen II R 1/06

DRsp Nr. 2008/317

GrESt; Aufhebung des Kaufvertrages

1. "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. 2. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrages über ein Grundstück dieses weiterveräußert, verbleibt dem früheren Erwerber die Möglichkeit der Verwertung einer derartigen Rechtsposition, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann (E) erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. April 2001 für insgesamt 500 000 DM ein Grundstück zu hälftigem Miteigentum. Das seinerzeit zuständige Finanzamt setzte für diesen Erwerbsvorgang durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. Oktober 2001 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest.