I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann (E) erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. April 2001 für insgesamt 500 000 DM ein Grundstück zu hälftigem Miteigentum. Das seinerzeit zuständige Finanzamt setzte für diesen Erwerbsvorgang durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. Oktober 2001 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest.
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