FG München - Urteil vom 29.11.2000
4 K 3978/96
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 650

GrESt bei Verschmelzung zweier Vereine

FG München, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 4 K 3978/96

DRsp Nr. 2001/8770

GrESt bei Verschmelzung zweier Vereine

Werden zwei Vereine verschmolzen, so ist die Grunderwerbsteuer nicht anhand der Einheitswerte der Vereinsgrundstücke, sondern anhand der Gegenleistung, die nach der sog. Boruttauschen Formel zu bemessen ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 17 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bei der Verschmelzung zweier eingetragener Vereine die Grunderwerbsteuer anhand der Einheitswerte oder anhand einer Gegenleistung zu erheben ist.

Die Mitgliederversammlung des X e. V. am 10.12.1991 und die Mitgliederversammlung des Y e. V. am 13.02.1992 haben den Zusammenschluss beider Vereine zum 01.01.1992 beschlossen. Der Zusammenschluss sollte durch Aufnahme des X e. V. in den Y e. V. mit anschließender Auflösung des X e. V. und Namensänderung des Y e. V. in Y - X e. V. - die Klägerin - durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang wurde mit notariellem Vertrag vom 06.05.1992 (Bl. 6 ff FA-Akte) ein Fusionsvertrag (Anlage I) geschlossen, der unter anderem folgendes vorsah:

- alle vorhandenen Aktiva und Passiva des X e. V. werden von der Klägerin übernommen;

- die Mitglieder des X e. V. werden automatisch in den neubenannten Y e. V. aufgenommen, sofern einer Mitgliedschaft im neu gegründeten Verein nicht widersprochen wird;

- die Anteile an der X GmbH werden auf die Klägerin übertragen und