BFH - Beschluß vom 29.11.2001
II B 114/00
Normen:
AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 536

GrESt; Gesellschafterwechsel

BFH, Beschluß vom 29.11.2001 - Aktenzeichen II B 114/00

DRsp Nr. 2002/3778

GrESt; Gesellschafterwechsel

Gegen die Heranziehung der nur grundbesitzhaltenden PersG zur GrESt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 1983 i.V.m. § 42 AO kann bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel nicht eingewendet werden, man sei zu der gewählten Gestaltung gezwungen gewesen, um bestimmte öffentlich-rechtliche (auch steuerrechtliche) oder wirtschaftliche Folgen zu vermeiden.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, hatte zunächst zwei Gesellschafter A-GmbH und B-GmbH. Die Klägerin erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. Juli 1994 von der Stadt X eine Teilfläche eines Grundstücks von rd. 1 800 qm zur Errichtung von Sozialwohnungen.