I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, hatte zunächst zwei Gesellschafter A-GmbH und B-GmbH. Die Klägerin erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. Juli 1994 von der Stadt X eine Teilfläche eines Grundstücks von rd. 1 800 qm zur Errichtung von Sozialwohnungen.
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