FG Sachsen - Urteil vom 28.10.2009
8 K 957/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Grobes Verschulden an der nachträglichen Erklärung von Erhaltungsaufwand für eine vermietete Wohnung

FG Sachsen, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 957/09

DRsp Nr. 2010/11567

Grobes Verschulden an der nachträglichen Erklärung von Erhaltungsaufwand für eine vermietete Wohnung

1. Ein Steuerpflichtiger handelt ohne die ihm abverlangte Sorgfalt, wenn er als Vermieter einer Wohnung Erhaltungsaufwand, nach dem im Steuererklärungsvordruck V in den Zeilen 43 ff ausdrücklich gefragt wird, nicht oder nicht vollständig angibt. 2. Er verletzt seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße, wenn er von seinem Steuerberater ausdrücklich gefragt wird, ob über die angegebenen Aufwendungen hinaus weiterer Erhaltungsaufwand geltend zu machen ist und er dies verneint, obwohl der tatsächlich entstandene Erhaltungsaufwand um ein Vielfaches höher ist als der bislang angegebene. Eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids zur nachträglichen Berücksichtigung solchen Erhaltensaufwands scheidet dann gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand: