FG Köln - Urteil vom 19.12.2007
5 K 1194/07
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 509

Grobes Verschulden eines Rechtsanwalts

FG Köln, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 5 K 1194/07

DRsp Nr. 2008/1950

Grobes Verschulden eines Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt, der über Jahre hinweg ohne weitere Prüfung davon ausgeht, dass Beiträge zum Versorgungswerk bei der Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen seien und diese deshalb in der Einkommensteuererklärung nicht angibt, ist grobes Verschulden vorzuwerfen, das es ausschließt, die Beiträge noch nachträglich zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ein grobes Verschulden des Klägers entgegensteht.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1997 als Rechtsanwalt tätig und Mitglied der Sozietät ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Einkünfte vom Finanzamt ... unter der Steuernummer ... gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die Feststellungserklärungen und Gewinnermittlungen der GbR werden von einem Steuerberatungsbüro erstellt. Die Feststellungserklärungen wurden am ....2001 (für 2000), am ....2002 (für 2001), am ....2003 (für 2002) und am ....2004 (für 2003) eingereicht. Die Feststellungsbescheide ergingen am 14.03.2002 (für 2000), am 24.03.2003 (für 2001), am 27.11.2003 (für 2002) und am 12.11.2004 (für 2003).