I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in A, das sie mit Ehemann und fünf Kindern bewohnt. Es hat eine Wohnfläche von 340 qm. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte durch eine Wert- und Artfortschreibung vom 23. November 1998 den Einheitswert auf den 1. Januar 1998 im Sachwertverfahren auf ... DM fest. Zugleich setzte er den Grundsteuermessbetrag zu diesem Stichtag auf ... DM fest. Gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens, die darauf zurückzuführen ist, dass die Wohnfläche mehr als 220 qm beträgt, wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die große Wohnfläche sei nicht Ausdruck besonderer Gestaltung, sondern durch die Zahl der unterzubringenden Kinder bedingt.
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