BFH - Beschluß vom 18.11.1998
IV B 126/97
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 612

Gründung einer Praxisgemeinschaft keine (Teil-)Veräußerung

BFH, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen IV B 126/97

DRsp Nr. 1999/2505

Gründung einer Praxisgemeinschaft keine (Teil-)Veräußerung

Eine Veräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG liegt nicht vor, wenn ein Arzt einen Teil seines Patientenstammes auf einen Kollegen überträgt und anschließend mit ihm eine Praxisgemeinschaft gründet.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1984 selbständiger Kieferorthopäde. Mit Vertrag vom 12. Oktober 1990 veräußerte er an einen Kollegen einen Teil seiner kieferorthopädischen Praxis in der Weise, daß der Übernehmer einen nach Postleitzahlen umgrenzten Teil der Kassenpatienten --etwa zwei Drittel des gesamten Patientenstamms-- übernehmen sollte. Mit einem weiteren Vertrag vom selben Tag gründete er mit dem Erwerber mit Wirkung vom 2. Januar 1991 eine Praxisgemeinschaft.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 machten die als Eheleute zusammenveranlagten Kläger aus der Praxisteilveräußerung einen Gewinn in Höhe von ... DM geltend, für den sie den ermäßigten Steuersatz beanspruchten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) folgte dem nicht, sondern behandelte die Einkünfte aus der Praxisteilveräußerung als laufenden Gewinn.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.