FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2001
18 K 4218/97 G
Normen:
GewStG 1993 § 9 Nr. 1 Satz 1 ; GewStG 1993 § 9 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 483

Grundbesitzverwaltung; Gewerbeertrag-Kürzung; Wohnungsverwaltung; Genossenschaft; Betreuung fremder Wohnungsbauten; Nebentätigkeit - Verwaltung fremderrichteter Eigentumswohnungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags eines Grundbesitz verwaltenden Unternehmens unschädlich

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 18 K 4218/97 G

DRsp Nr. 2002/4528

Grundbesitzverwaltung; Gewerbeertrag-Kürzung; Wohnungsverwaltung; Genossenschaft; Betreuung fremder Wohnungsbauten; Nebentätigkeit - Verwaltung fremderrichteter Eigentumswohnungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags eines Grundbesitz verwaltenden Unternehmens unschädlich

1. Unter die für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages eines Grundbesitz verwaltenden Unternehmens (Genossenschaft) unschädliche Betreuung von Wohnungsbauten fällt auch die Verwaltung fremder Eigentumswohnungen, die nicht von dem verwaltenden Unternehmen errichtet worden sind. 2. Entsprechen die Erlöse für diese - bei isolierter Betrachtung nicht gewerbliche - Betreuungstätigkeit lediglich 0,0196% des Gesamtumsatzes aus der Hausbewirtschaftung, so gebietet überdies der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deren Qualifizierung als für die erweiterte Kürzung unschädliche Nebentätigkeit (Anschluss an Urteil des BFH vom 18.04.2000 VIII R 68/98).

Normenkette:

GewStG 1993 § 9 Nr. 1 Satz 1 ; GewStG 1993 § 9 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bis zum 31.12.1990 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer befreit. Ab 1991 verzichtete sie auf die Steuerbefreiung und war in den folgenden Jahren in vollem Umfang steuerpflichtig.