FG Hessen - Urteil vom 11.12.2007
3 K 2095/06
Normen:
BauGB § 192 Abs. 1 ; BauGB § 196 Abs. 1 ; BewG § 138 ; BewG § 145 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 776

Grundbesitzwert; Bodenrichtwertermittlung; Sonderfall; Gutachterausschuss; Landwirtschaftlich genutzt; Neubaugebiet - Bodenrichtwertermittlung in Sonderfällen

FG Hessen, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 3 K 2095/06

DRsp Nr. 2008/10094

Grundbesitzwert; Bodenrichtwertermittlung; Sonderfall; Gutachterausschuss; Landwirtschaftlich genutzt; Neubaugebiet - Bodenrichtwertermittlung in Sonderfällen

1. Existiert für das Bewertungsobjekt kein Bodenrichtwert, sind die Verwaltung und die Finanzgerichte gehindert einen eigenen Wert im Wege der Schätzung zu ermitteln. 2. Eine Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses aufgrund von Datensammlungen, ohne ein formelles Tätigwerden des Gutachterausschusses selbst, stellt nur eine unverbindliche Meinungsäußerung dar und ist zur Wertermittlung nicht geeignet.

Normenkette:

BauGB § 192 Abs. 1 ; BauGB § 196 Abs. 1 ; BewG § 138 ; BewG § 145 Abs. 3 ;

Tatbestand: