KG - Beschluss vom 16.03.2023
1 W 445/22
Normen:
BGB § 54; BGB § 21; BGB § 56; GBO § 47; GBO § 20; GBO § 19; GBO § 13; ZPO § 50; Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 - MoPeG -;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 28.10.2022

Grundbuchfähigkeit eines nichteingetragenen Vereins und seiner Mitglieder

KG, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 1 W 445/22 - Aktenzeichen 1 W 448/22

DRsp Nr. 2023/4498

Grundbuchfähigkeit eines nichteingetragenen Vereins und seiner Mitglieder

Die Eintragung eines nichtrechtsfähigen Idealvereins als Eigentümer im Grundbuch kommt jedenfalls bis zum 31. Dezember 2023 in Betracht, wenn zugleich seine Mitglieder unter Hinweis auf das zwischen ihnen bestehende Gemeinschaftsverhältnis- Gesamthandsgemeinschaft - eingetragen werden. Daran ändert nichts, dass nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 die für einen so im Grundbuch eingetragenen Idealverein Handelnden ihre Mitgliedschaft und Vertretungsbefugnis nicht mehr unter Bezug auf ihre Eintragung im Grundbuch gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen können werden.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu erlassen.

Normenkette:

BGB § 54; BGB § 21; BGB § 56; GBO § 47; GBO § 20; GBO § 19; GBO § 13; ZPO § 50; Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 - MoPeG -;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer zu 3/10 bzw. 7/10 des im Grundbuch von Blatt eingetragenen Grundstücks und zu denselben Bruchteilen in Abt. I lfd. Nr. 3.6 und 3.7 im Grundbuch von Blatt bezüglich eines Miteigentumsanteils von 1/17 eingetragen.