BFH - Urteil vom 18.12.2002
II R 12/00
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1766
BB 2003, 833
BFH/NV 2003, 717
BFHE 201, 319
BStBl II 2003, 356
DB 2003, 866
DStRE 2003, 633
ZNotP 2003, 197
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 447/96

Grunderwerbsteuer bei Abtretung eines Kaufangebots

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen II R 12/00

DRsp Nr. 2003/5720

Grunderwerbsteuer bei Abtretung eines Kaufangebots

»1. Unter "Verfolgung wirtschaftlicher Interessen" bei Abtretung eines Kaufangebots durch den Benennungsberechtigten ist die Möglichkeit zu verstehen, bei der Weitergabe des Grundstücks unter Ausnutzung der Rechtsstellung als Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück zu ziehen. Liegt der Vorteil in der Ausübung der sonst dem Veräußerer gegebenen Möglichkeit, den jeweiligen benannten Angebotsempfänger und Annehmenden zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen, setzt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG voraus, dass der Benennungsberechtigte --verdeckt-- an den neuen Verträgen "verdient" und dadurch zu seinem Vorteil an der Verwertung des Grundstücks teilhat.2. Sofern sich das Interesse des Benennungsberechtigten oder der mit ihm verbundenen Bank darauf beschränkt, Forderungen auf Rückzahlung der Kreditbeträge aus bestehenden Darlehensverträgen mit dem Grundstückseigentümer zu realisieren, liegt kein die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG begründendes Interesse vor.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;

Gründe: