BFH - Urteil vom 29.10.1997
II R 36/95
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 92
BFHE 183, 269
BStBl II 1998, 27
DB 1998, 116
DStZ 1998, 224
NVwZ 1998, 439
Vorinstanzen:
FG Köln,

Grunderwerbsteuer im Umlegungsverfahren

BFH, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen II R 36/95

DRsp Nr. 1998/1213

Grunderwerbsteuer im Umlegungsverfahren

»Durch Umlegung nach dem Baugesetzbuch eintretende Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken sind grundsätzlich als Rechtsträgerwechsel im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn und damit als der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983 unterliegend anzusehen. Ein der Steuer unterliegender Erwerbsvorgang liegt jedoch dann nicht vor, wenn und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich ist.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin eines Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut.

Für das Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, führte die Gemeinde ein Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durch. Das Umlegungsverfahren wurde 1987 eingeleitet. Der Umlegungsplan wurde durch Beschluß vom 18. März 1992 aufgestellt. Er wurde am 25. November 1993 unanfechtbar und am 30. November 1993 bekanntgemacht. Als Verteilungsmaßstab i. S. von § 56 BauGB wurde von der Umlegungsstelle der Wert der Grundstücke (§ 57 BauGB) bestimmt.