FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2010
7 K 3228/09 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2012, 111

Grunderwerbsteuer: Unterschiedsbetrag aufgrund Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage; Grundpfandrechtsgläubiger

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 7 K 3228/09 GE

DRsp Nr. 2011/990

Grunderwerbsteuer: Unterschiedsbetrag aufgrund Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage; Grundpfandrechtsgläubiger

Bei dem Grundstückserwerb einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Forderungsinhabers und (treugeberischen) Grundpfandrechtsgläubigers durch Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Betrag, hinsichtlich dessen die Muttergesellschaft nach § 114a ZVG als befriedigt gilt (Unterschiedsbetrag zu 7/10 des Verkehrswerts), bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer neben dem Meistgebot als zusätzliche Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist eine nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbsteuer um f EUR (= a EUR x 3,5%).

Die Klägerin (A Immobilien GmbH, Y-Stadt) blieb im Versteigerungstermin am .2007 (Amtsgericht Z-Stadt Az.) Meistbietende mit einem zu zahlenden Betrag in Höhe von x EUR (vgl. Blatt 374 der ZV-Akte). Die versteigerten Grundstücke Z-Straße (insgesamt 301qm) in Z-Stadt wurden ihr mit Beschluss des Amtsgerichts vom .2007 zugeschlagen (Blatt 384 der ZV-Akte).