FG Niedersachsen - Beschluss vom 04.11.2013
7 V 118/13
Normen:
ErbStG § 7; GrEStG § 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
DStRE 2015, 106
ZEV 2014, 331

Grunderwerbsteuer: Vorweggenommene Erbfolge, Übertragung eines Grundstücks zwischen Geschwistern zur Gleichstellung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 7 V 118/13

DRsp Nr. 2014/5804

Grunderwerbsteuer: Vorweggenommene Erbfolge, Übertragung eines Grundstücks zwischen Geschwistern zur Gleichstellung

Die Frage, ob ein Vorgang der Erbschaft- oder Schenkungsteuer und damit nicht der GrESt unterliegt, richtet sich ausschließlich nach dem ErbStG. Bei summarischer Betrachtung kann die Übertragung eines Grundstücks zwischen Geschwistern zur Gleichstellung der Schwester anlässlich der Übertragung eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkungsteuerlich aus Sicht der Schwester so zu beurteilen sein, dass diese von ihrem Vater einen Ausgleichsanspruch geschenkt erhalten hat, oder dass der Gegenstand der Zuwendung aufgrund der einheitlich getroffenen Vereinbarungen zur vorweggenommenen Erbfolge die Grundstückshälfte des Bruders ist.

Normenkette:

ErbStG § 7; GrEStG § 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger oder -befreiter Erwerbsvorgang vorliegt.