FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2003
5 K 268/01
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; BGB § 313 ;

Grunderwerbsteuerbarkeit der aus der Ausübung eines Rechts zur Benennung von Grundstückskäufern gefolgerten Abtretung eines Grundstückskaufangebots; Grunderwerbsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 5 K 268/01

DRsp Nr. 2005/9230

Grunderwerbsteuerbarkeit der aus der Ausübung eines Rechts zur Benennung von Grundstückskäufern gefolgerten Abtretung eines Grundstückskaufangebots; Grunderwerbsteuer

Wird einem Bauherrn von einer Kommune ein Grundstück zum Kauf angeboten, für das er eine Baugenehmigung zur Errichtung von vier Reihenhäusern erhält und verkauft die Kommune die Grundstücke auf Anfrage des Bauherrn direkt an die von ihm benannten Reihenhausinteressenten, ist von einer der Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 GrEStG unterliegenden Abtretung des Kaufangebots auszugehen, weil der Bauträger die Befugnis erlangt hat, über das Grundstück seiner Substanz nach zu verfügen und es in Verfolgung eigener Interessen zu verwerten.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; BGB § 313 ;

Tatbestand: