FG Köln - Urteil vom 19.12.2007
5 K 4403/03
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 610

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG

FG Köln, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 5 K 4403/03

DRsp Nr. 2009/4917

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG

Der Steuerbefreiung einer Grundstücksübertragung vom Alleineigentümer auf eine Gesamthand steht nicht entgegen, dass die Gesamthand das Grundstück bei noch fortbestehender Beteiligung des einbringenden Gesamthänders weiterveräußert. Die erst im Anschluß an die Grundstücksveräußerung erfolgende Aufgabe der Beteiligung an der Gesamthand ist in diesem Fall unbeachtlich.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2;

Tatbestand:

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten streitig, ob auf einen Grundstücksveräußerungsvorgang die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - anzuwenden ist.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ... Versicherungs AG (im Folgenden: O.), welche allein bzw. zeitweise in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit den Herren M. und T. - beide Vorstandsmitglieder im Konzern der B. D. - Eigentümerin bzw. Vermögensinhaberin des hier in Rede stehende Grundstücks ... in ... (im Folgenden: Grundstück) war.