FG München - Urteil vom 06.12.2000
4 K 2959/97
Normen:
GG Art. 3 ; GrEStG § 2 Abs. 3 ; GrEStG 1983 § 7 ;

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 7 GrEStG; wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 3 GrEStG

FG München, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 2959/97

DRsp Nr. 2001/7139

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 7 GrEStG; wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 3 GrEStG

1. § 7 GrEStG ist nur dann anwendbar, wenn ein im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn einheitliches Grundstück flächenweise so aufgeteilt wird, dass die Gesellschafter Teilflächen erhalten. Diese Befreiung ist aber nicht anwendbar, wenn selbständige Grundstücke den einzelnen Gesellschaftern zugewiesen werden. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 GG. 2. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit i. S. des § 2 Abs. 3 GrEStG reicht nicht die Tatsache aus, dass die Grundstücke zu einem Betriebsvermögen gehören.

Normenkette:

GG Art. 3 ; GrEStG § 2 Abs. 3 ; GrEStG 1983 § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei Verteilung des Grundbesitzes (anlässlich der Auflösung einer GbR) auf die Gesellschafter die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 7 GrEStG zu gewähren ist.

I.

Die Kläger waren Gesellschafter einer grundbesitzhaltenden GbR, deren Vermögen aus folgenden drei Objekten in ... ... bestand:

1. ... Str. 9, Erwerb am 20.11.1992, Verkehrswert 5.900.000 DM;

2. ... str. 10, Erwerb am 17.12.1993, Verkehrswert 4.200.000 DM und

3. ... str. 4, Erwerb am 2.12.1994, Verkehrswert 4.050.000 DM.

Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beliefen sich auf 12.461.116 DM.