FG Sachsen - Urteil vom 04.11.1999
6 K 1257/96
Normen:
GrEStG 1983 § 16 Abs. 1 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 ;

Grunderwerbsteuerlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 6 K 1257/96

DRsp Nr. 2002/4722

Grunderwerbsteuerlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages; Grunderwerbsteuer

Wird nach der zivilrechtlich wirksamen Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages zeitnah ein neuer Kaufvertrag über das Grundstück mit einem anderen Erwerber abgeschlossen, bestimmt die Interessenslage des ursprünglichen Vertragsbeteiligten am Abschluss des neuen Vertrages maßgeblich, inwieweit der Kaufvertrag als i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG rückgängig gemacht anzusehen ist. Beeinflusst der Ersterwerber trotz Aufhebung des Vertrages die Weiterveräußerung des Grundstücks an den Dritten entscheidend, insbesondere aufgrund der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen, ist § 16 Abs. 1 GrEStG nicht anzuwenden.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 16 Abs. 1 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 1995.