BFH - Urteil vom 27.09.2017
II R 41/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3, § 19 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1; AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 108 Abs. 7;
Fundstellen:
BB 2018, 2073
BFHE 260, 94
BStBl II 2018, 667
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3256/12

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer zwischengeschalteten, unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligten Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen II R 41/15

DRsp Nr. 2018/1304

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer zwischengeschalteten, unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligten Personengesellschaft

1. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG —wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft— die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend. 2. Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 15 K 3256/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3, § 19 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1; AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 108 Abs. 7;

Gründe

I.