BFH - Urteil vom 23.02.2021
II R 22/19
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2, § 3 Nr. 8 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3; AO § 163, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 44 Abs. 1, § 45, § 46, § 66, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 102, § 109;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 282
BB 2023, 1694
BFH/NV 2021, 1298
BStBl II 2021, 636
DB 2021, 2263
DStR 2021, 1703
DStRE 2021, 950
DStZ 2021, 697
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1535/15

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des treuhänderischen Erwerbs eines Grundstücks mit anschließender Übertragung der Verwertungsbefugnis an den TreugeberZulässigkeit der Klage gegen eine im Rahmen der Einspruchsentscheidung ergangene Entscheidung über einen Billigkeitsantrag

BFH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen II R 22/19

DRsp Nr. 2021/11322

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des treuhänderischen Erwerbs eines Grundstücks mit anschließender Übertragung der Verwertungsbefugnis an den Treugeber Zulässigkeit der Klage gegen eine im Rahmen der Einspruchsentscheidung ergangene Entscheidung über einen Billigkeitsantrag

1. Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig. 2. Für Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge getrennt zu betrachten. 3. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer und die abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO begründen zwei selbständige Verfahren. 4. Hat das FA im Rahmen einer die Festsetzung betreffenden Einspruchsentscheidung erstmals über einen Billigkeitsantrag entschieden, stellt eine unmittelbar erhobene Klage insoweit eine Sprungklage dar. Stimmt das FA dieser nicht zu, gilt sie als Einspruch. Das Verfahren ist formlos an das FA abzugeben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 04.10.2017 – 6 K 1535/15 aufgehoben.

Die Klage wird hinsichtlich der Festsetzung von Grunderwerbsteuer abgewiesen.