FG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2001
IV 324/00; IV 324/00
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht um Wiederbepflanzungsrecht zu vermindern

FG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen IV 324/00; IV 324/00

DRsp Nr. 2002/4667

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht um Wiederbepflanzungsrecht zu vermindern

Ein sich in der Zukunft möglicherweise ergebendes Wiederbepflanzungsrecht für ein Weinbaugrundstück ist nicht von der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wegen eines Wiederbepflanzungsrechts von Rebflächen ein entsprechender Teil des Grundstückskaufpreises aus der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung auszuscheiden ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. 4. 1998 erwarben die Kläger das 10.630 qm große Weinberggrundstück ... in Z. (Fl.Nr. ...). Mitverkauft und im Gesamtkaufpreis mitenthalten war nach der Urkunde auch das Pflanzrecht und die amtliche Genehmigung zum Anbau von Wein. Die Veräußerer verpflichteten sich, den Klägern alle mit dem Pflanzrecht zusammenhängenden Genehmigungen und Unterlagen auszuhändigen. Nach einem der Urkunde beigefügten Bescheid vom 8. 5. 1984 war dem Veräußerer die weinbergmäßige Anpflanzung von Weinreben der Rebsorten Müller-Thurgau und Bacchus auf dem Erwerbsgrundstück genehmigt worden. Der vereinbarte Grundstückskaufpreis betrug 330.000 DM. Davon entfielen nach der Urkunde 106.300 DM auf den Grund und Boden und 223.700 DM auf die Bestockung und die bestehende Anlage (Weinberg).