FG Hessen - Urteil vom 09.11.2010
5 K 3252/05
Normen:
GrEStG § 6 Abs. 1; GrEStG § 6 Abs. 3; AO § 169; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 24

Grunderwerbsteuervergünstigung bei Veränderung der Beteiligungsverhältnisse

FG Hessen, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 5 K 3252/05

DRsp Nr. 2011/19033

Grunderwerbsteuervergünstigung bei Veränderung der Beteiligungsverhältnisse

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. liegen dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert. Bei einer bereits im Übertragungszeitpunkt geplanten Verringerung der Gesamthandsbeteiligung fehlt es an der für die Steuervergünstigung nach § 6 GrEStG erforderlichen Fortsetzung des Rechtsträgers. Verringert ein grundstücksübertragender Gesamthänder seine Gesamthandsbteiligung innerhalb eines Zeitraums, in dem die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen regelmäßig nicht verwirklicht werden, besteht eine tatsächliche (widerlegbare)Vermutung, dass die Verringerung der Beteiligung auf einem bereits im Übertragungszeitpunkt vorhandenen Plan beruht.