I.
Streitig ist, ob der Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG zu ändern und wegen des materiell-rechtlich zu niedrig angesetzten verwendbaren Eigenkapitals und Körperschaftsteuerguthabens der Auszahlungsanspruch zu erhöhen ist.
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die eine Bank betreibt. Zum 31.12.2003 wurde die Volksbank A-Stadt e.G. gem. §§ 79 – 95 UmwG durch Vermögensübertragung gegen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten auf die Klägerin verschmolzen.
1. Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals nach § 36 Abs. 7 KStG
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